Rechtsprechung
VG Augsburg, 03.04.2012 - Au 6 K 12.30045 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- openjur.de
Rückkehrmöglichkeit für einen alleinstehenden Minderjährigen mit gesundheitlichen Einschränkungen nach Kabul (verneint)Einreise auf dem Landweg über einen sicheren Drittstaat; Besuch einer amerikanischen Schule; fluchtauslösendes Ereignis
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (9)
- VGH Bayern, 03.02.2011 - 13a B 10.30394
Rückkehr eines allein stehenden männlichen arbeitsfähigen Afghanen nach Parwan …
Auszug aus VG Augsburg, 03.04.2012 - Au 6 K 12.30045
Für den Schutzanspruch nach § 60 Abs. 7 S. 2, Abs. 11 AufenthG i. V. m. Art. 15 lit. c RL 2004/83/EG bedarf es zusätzlich der Feststellung einer erheblichen individuellen Gefahr für Leib oder Leben, d. h. die von einem bewaffneten Konflikt ausgehende allgemeine Gefahr für eine Vielzahl ziviler Personen muss sich in der Person des Schutzsuchenden verdichtet haben (…vgl. BVerwG vom 24.6.2008 a.a.O. RdNrn. 43 ff.; BayVGH vom 3.2.2011 Az. 13a B 10.30394 RdNr. 23).Trotz der teilweise äußerst schlechten Sicherheits- und Versorgungslage kann daher nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass jeder Rückkehrer aus Europa den Tod oder schwerste Gesundheitsschäden bei einer Rückführung nach Kabul erleiden müsste (vgl. hierzu auch BayVGH vom 3.2.2011 Az. 13a B 10.30394 RdNrn. 34 ff.; VGH BW vom 14.5.2009 Az. A 11 S 983/06 RdNr. 28; OVG Münster v. 5.4.2006 Az. 20 A 516104 A RdNrn. 38 ff.).
- BVerwG, 24.06.2008 - 10 C 43.07
Abschiebungsschutz wegen innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Irak); …
Auszug aus VG Augsburg, 03.04.2012 - Au 6 K 12.30045
a) Nach § 60 Abs. 7 S. 2, Abs. 11 AufenthG i. V. m. Art. 15 lit. c RL 2004/83/EG als vor § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG vorrangiger Anspruchsgrundlage (vgl. BVerwG vom 24.6.2008 Az. 10 C 43/07 RdNr. 11) ist von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abzusehen, wenn er dort als Angehöriger der Zivilbevölkerung einer erheblichen individuellen Gefahr für Leib oder Leben im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts ausgesetzt wäre.Für den Schutzanspruch nach § 60 Abs. 7 S. 2, Abs. 11 AufenthG i. V. m. Art. 15 lit. c RL 2004/83/EG bedarf es zusätzlich der Feststellung einer erheblichen individuellen Gefahr für Leib oder Leben, d. h. die von einem bewaffneten Konflikt ausgehende allgemeine Gefahr für eine Vielzahl ziviler Personen muss sich in der Person des Schutzsuchenden verdichtet haben (vgl. BVerwG vom 24.6.2008 a.a.O. RdNrn. 43 ff.; BayVGH vom 3.2.2011 Az. 13a B 10.30394 RdNr. 23).
- BVerwG, 12.07.2001 - 1 C 2.01
Abschiebungsschutz; Abschiebungshindernisse; Abschiebestopp wegen allgemeiner …
Auszug aus VG Augsburg, 03.04.2012 - Au 6 K 12.30045
Die Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG ist aber für das Bundesamt und die Gerichte jedenfalls dann unbeachtlich, wenn die oberste Landesbehörde trotz einer extremen allgemeinen Gefahrenlage keinen generellen Abschiebestopp nach § 60 a Abs. 1 AufenthG erlassen bzw. diesen nicht verlängert hat und ein vergleichbar wirksamer Schutz dem betroffenen Ausländer nicht vermittelt wird (BVerwG vom 12.7.2001 Az. 1 C 2/01 RdNr. 9).Erforderlich ist eine Gesamtschau sämtlicher Gefahren (BVerwG vom 12.7.2001 a.a.O. RdNr. 9; vom 29.6.2010 NVwZ 2011, 48).
- VGH Bayern, 12.05.2011 - 13a ZB 10.30340
Asylrecht Afghanistan; Verfahrensmangel: Begründung des Urteils; grundsätzliche …
Auszug aus VG Augsburg, 03.04.2012 - Au 6 K 12.30045
Das Gericht darf keine unerfüllbaren Beweisanforderungen stellen und keine unumstößliche Gewissheit verlangen, sondern sich in tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit begnügen, der Zweifel Schweigen gebietet, auch wenn sie nicht völlig auszuschließen sind (vgl. dazu BayVGH vom 12.5.2011 Az. 13 a ZB 10.30340 RdNr. 9). - VGH Baden-Württemberg, 14.05.2009 - A 11 S 983/06
Keine Änderung des Prüfungsumfangs des Berufungsgerichts in einer Streitigkeit …
Auszug aus VG Augsburg, 03.04.2012 - Au 6 K 12.30045
Trotz der teilweise äußerst schlechten Sicherheits- und Versorgungslage kann daher nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass jeder Rückkehrer aus Europa den Tod oder schwerste Gesundheitsschäden bei einer Rückführung nach Kabul erleiden müsste (vgl. hierzu auch BayVGH vom 3.2.2011 Az. 13a B 10.30394 RdNrn. 34 ff.; VGH BW vom 14.5.2009 Az. A 11 S 983/06 RdNr. 28; OVG Münster v. 5.4.2006 Az. 20 A 516104 A RdNrn. 38 ff.). - BVerwG, 11.09.2007 - 10 C 8.07
Abschiebungsverbot; Erkrankung; posttraumatische Belastungsstörung; rechtliches …
Auszug aus VG Augsburg, 03.04.2012 - Au 6 K 12.30045
Die dargelegte Rechtsauffassung ergibt sich nunmehr auch aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. September 2007 (BVerwG Az. 10 C 8.07 RdNr. 22). - EuGH, 17.02.2009 - C-465/07
WER SUBSIDIÄREN SCHUTZ BEANTRAGT, BRAUCHT NICHT NOTWENDIG ZU BEWEISEN, DASS ER IN …
Auszug aus VG Augsburg, 03.04.2012 - Au 6 K 12.30045
Darüber hinaus kann die Verdichtung auch gegeben sein, wenn der Grad willkürlicher Gewalt im Konflikt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder die betreffende Region allein durch ihre Anwesenheit dort Gefahr liefe, einer ernsthaften Bedrohung im Sinne des Art. 15 lit. c RL 2004/83/EG ausgesetzt zu sein (so EuGH vom 17.2.2009 Az. Rs C-465/07 Abl. EU v. 18.4.2009 Nr. C 90/4, RdNr. 35). - BVerwG, 29.06.2010 - 10 C 10.09
Abschiebungsschutz; Abschiebungsverbot; subsidiärer Schutz; Afghanistan; …
- BVerwG, 19.12.2000 - 1 B 165.00
Antrag auf Prozesskostenhilfe für eine Nichtzulassungsbeschwerde - Ablehnung des …
Auszug aus VG Augsburg, 03.04.2012 - Au 6 K 12.30045
In einem solchen Fall steht dem Ausländer wegen allgemeiner Gefahren ein Anspruch auf Feststellung der Voraussetzungen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht zu (vgl. BVerwG vom 19.12.2000 Az. 1 B 165/00 RdNr. 3).
- VG Würzburg, 09.07.2014 - W 6 K 14.30301
Iran; Folgeverfahren; Ehepaar mit Kind; Überschreitung der Dreimonatsfrist; keine …
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die eingereichten Schriftsätze samt Anlagen, die Niederschrift über die mündliche Verhandlung, die Gerichtsakte (einschließlich der Akte der Verfahren W 6 K 12.30045, W 6 S 14.30302 und W 6 K 14.30415) und die beigezogenen Behördenakten Bezug genommen.